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Haftung im Gesellschaftsrecht

Verantwortlichkeit von Organen oder Organhaftung sind für Entscheidungsträger ein wesentlicher Teil ihrer Tätigkeit. Allerdings ist oft gar nicht so klar, welche Personen tatsächlich “Organe” im Sinne des Gesellschaftsrechts darstellen. So wird im Gesetz selbst der Begriff des Organs an verschiedenen Stellen für unterschiedliche Funktionsträger verwendet.

Typische formelle Organe sind alle als Mitglieder des Verwaltungsrates respektive der Verwaltung oder als Geschäftsführer bzw. Direktoren eingetragene Personen.

Im Folgenden wird auf die verschiedenen Organbegriffe eingegangen, die für die gesellschafts-rechtliche Verantwortlichkeit auseinander zu halten sind.


Formelle Organe

Das formelle Organ wird durch einen gesellschaftsinternen Wahlakt bestimmt und im Handelsregister eingetragen. Typische formelle Organe sind also alle als Mitglieder des Verwaltungsrates respektive der Verwaltung oder als Geschäftsführer bzw. Direktoren eingetragene Personen. Sie unterstehen ohne weiteres der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit und können persönlich haftbar werden (vgl. Blogbeitrag Persönliche Haftung von Verwaltungsräten).


Materielle und faktische Organe

Darüber hinaus sind allerdings auch jene Personen Organe im rechtlichen Sinne, welche in entscheidender Weise an der Bildung des Verbandswillens teilhaben bzw. die auch tatsächlich geschäftsführend tätig sind. D.h. alle Personen, die in einem wesentlichen Aufgabenbereich der juristischen Person selbständige Entscheidungsbefugnisse erhalten haben oder sich solche Befugnisse auch selber genommen haben, können Organe sein. In diesem Zusammenhang unterscheidet man materielle und faktische Organe.

Personen, denen durch eine gültige Aufgabendelegation die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft überlassen wird, sind sog. materielle Organe. Ein typischer Fall sind beispielsweise Geschäftsführer, denen mittels Organisationsreglemente Aufgaben übertragen wurden, die grund-sätzlich dem Verwaltungsrat zustehen, die er aber delegieren darf. Solche Geschäftsführer sind also auch dann Organe im Rechtssinne, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind. Als materielle Organe können sie im Falle von Pflichtverletzungen ebenfalls persönlichen haftbar werden.

Schliesslich gibt es Personen, welche ohne formelle Wahl, ohne Eintrag im Handelsregister und sogar ohne formelle Delegation von Aufgaben an der Geschäftsführung einer Gesellschaft teilnehmen bzw. deren Willensbildung massgeblich beeinflussen. Diese Personen nennt man faktische Organe. Beispiele dafür sind:

  • Der Hauptaktionär, der dem gewählten Verwaltungsrat keinen Ermessenspielraum gibt bzw. die Gesellschaft faktisch durch seine Weisungen lenkt.
  • Die Muttergesellschaft im Konzernverbund, welche die Tochtergesellschaft durch in den Ver-waltungsrat delegierte und weisungsgebundene Mitarbeiter leitet.
  • Leitende Mitarbeiter der Gesellschaft die ihre formellen Kompetenzen überschreiten und dauernd Geschäftsführungsentscheide fällen.
  • Banken, die sich beispielsweise im Rahmen einer Sanierung ein Mitspracherecht sichern und tat-sächlich an der Geschäftsführung teilnehmen.
  • Beiräte, die an die Geschäftsführungskompetenzen delegiert wurden oder die sonst tatsächlich an der Willensbildung der Gesellschaft teilnehmen, beispielsweise indem sie an VR-Sitzungen teilnehmen (vgl. auch Beitrag: Auch Beiräte sind haftbar).


Spezialisten und Berater

Zu beachten ist, dass nur als materielles oder faktisches Organ gilt, wer mit eigener Entscheidungs-befugnis handelt. Dementsprechend keine Organe sind Personen, die bei der Entscheidfassung lediglich unterstützend mitwirken, selbst wenn sie tatsächlich einen sehr starken Einfluss auf diese haben. Dies ist oftmals bei Spezialisten der Fall oder Beratern der Fall. Ebenfalls nicht als faktisches Organ gilt, wer lediglich in Einzelfällen an Geschäftsführungsentscheiden mitwirkt. Für eine Organschaft ist eine dauernde Einflussnahme notwendig.

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