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Simon Meyer

GmbH Mantelhandel

Im vorliegenden Blogbeitrag betrachten wir die rechtliche Problematik bzw. die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäftes des Mantelhandels und deren Folgen anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

 

Eine Mantelgesellschaft ist eine juristische Gesellschaft ohne wirtschaftlichen Zweck

Definition des Mantelhandels und dessen Sittenwidrigkeit

In der Schweiz fehlt bis anhin eine Legaldefinition des Mantelhandels. Der Gesetzgeber hat es versäumt, festzulegen was eine Mantelgesellschaft ist und ob der Handel mit einer Mantelgesellschaft erlaubt sein soll.

Diese Rechtslücke ist nicht neu, wie der Bundesgerichtsentscheid vom 8. November 1938 beweist.1 Die Rechtsprechung hat unserer Meinung nach die Gesetzeslücke geschlossen. Dies verwunderte uns, da die Rechtsprechung in der Praxis nicht so geläufig ist und beim Thema Mantelhandel oft nur die Steuerhandhabung besprochen wird.

Die Definition des Mantelhandels ist somit nicht dem Gesetzestext, sondern der Rechtsprechung1 zu entnehmen.

Der Leitentscheid1 vom 8. November 1938 definiert unserer Meinung nach den Mantelhandel deutlich mit folgender Umschreibung: «(…) sofern man unter einem Aktienmantel das rein formale Gebilde einer wirtschaftlich bereits liquidierten, juristischen aber noch nicht aufgelösten Gesellschaft versteht, so dass der Kauf eines solchen Mantels lediglich den Erwerb der äusseren Rechtsform einer als jurist-ische Person bestehende Kapitalgesellschaft darstellt, die zufolge des Fehlens eines Unternehmens hohl, wirtschaftlich bedeutungslos geworden ist.». Folglich ist eine Mantelgesellschaft eine juristische Gesellschaft ohne wirtschaftlichen Zweck, welche nur noch als Rechtsgebilde besteht. Unserer Meinung nach ist dies bereits gegeben, wenn die Gesellschaft nur noch über liquide Mittel verfügt und keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.

Weiter führt das Bundesgericht zutreffend fort: «Wie nämlich das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, muss eine derartige tatsächliche aufgelöste, vollständig liquidierte und von den Beteiligten, aufgegebenen Gesellschaft im Handelsregister gelöscht werden (BGE 55 I 136m 195, 349). Der Verkauf und der Erwerb des Aktienmantels, d.h. der Gesamtheit oder massgebenden Mehrheit der Aktien einer solchen Gesellschaft steht im Widerspruch zu der mit der tatsächlichen Auflösung und Liquidation entstandenen Löschungspflicht und bedeutet über dies einen falschen Gebrauch des Institutes der A.-G. und einen Versuch der Umgehung der Bestimmung über die Gründung einer A.-G.»

Zudem führt das Bundesgericht im Entscheid vom 8. November 1938 deutlich aus, dass ein solcher Mantelhandel rechtswidrig und unsittlich ist. Insbesondere weil es sich um eine Umgehung des Rechts handelt, indem die Bestimmungen der Gründung umgangen werden.

Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit nach Art. 20 OR

Gemäss Art. 20 OR sind Verträge, welche gegen die guten Sitten verstossen nichtig und gelten rechtlich so, als seien sie nie abgeschlossen worden.

Somit weigert sich das Handelsregister den Übertrag der Stammanteile einzutragen. Ferner droht in einem Streitfall oder bei nachträglicher Entdeckung durch die Behörde die Rückabwicklung des Kaufvertrags der Anteile der juristischen Gesellschaft.

Eine solche Rückabwicklung birgt ein enormes Risiko für den vermeintlichen Eigentümer der Anteile an der juristischen Gesellschaft.

Empfehlung

Aufgrund der Deutlichkeit, nach welcher das Bundesgericht den Mantelhandel ablehnt, empfehlen wir dringend von solchen Geschäften abzusehen.

Einerseits weil es nicht den guten Sitten entspricht und unser Berufstand ein solches unsittliches Verhalten nicht zulässt. Andererseits weil eine Rückabwicklung des Kaufvertrages unangenehme finanzielle und rechtliche Folgen haben wird.

Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vertreten wir zudem die Auffassung, dass die Umgehung der Bestimmungen über die Gründung immer ein unsittliches Rechtsgeschäft darstellt. Insofern vertreten wir die Meinung, dass ein Kaufvertrag einer Mantelgesellschaft, welche von einem Treuhänder auf Vorrat gegründet, ausgehöhlt und danach verkauft wird (Handel mit Vorratsgesellschaften), im Sinne von Art. 20 OR nichtig ist.

Wer sich vertiefter mit dem Mantelhandel auseinandersetzen möchte, dem empfehlen wir die Lektüre der gelungenen Abhandlung »Gründerhaftung: Vorratsgründung und Mantelhandel» von Herr Florian S. Jörg. Wie Sie beim Studium der Lektüre merken werden, weichen wir von seiner Meinung in gewissen Punkten, insbesondere der Vorratsgesellschaft, ab.2


  1. BGE 64 II 361
  2. Florian S. Jörg (2014). Gründerhaftung: Vorratsgründung und Mantelhandel. In: Peter V. Kunz/ Florian S. Jörg/ Oliver Arter (Hrsg.): Entwicklung im Gesellschaftsrecht IX, S. 19 – 78. Bern: Stämpfli Verlag

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